Über uns
Organisationen und Verbände aus dem Bereich des Fußbodenbaus haben in den vergangenen Jahrzehnten zahlreiche Merkblätter, Hinweise und Informationen herausgegeben, die zum Teil widersprüchlich und nicht abgestimmt waren.
Unter Initiative der Bundesfachgruppe Estrich und Belag im ZDB wurde daher ein Arbeitskreis „Praxisgerechte Merkblätter“ eingerichtet, in dem Vertreter der Herausgeber die zahlreichen Veröffentlichungen durchgesehen und bewertet haben. In einem ersten Schritt wurde festgestellt, welche Merkblätter, Hinweise und Informationen von allen anerkannt werden und somit als allgemein anerkannte Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) gelten können.
Die Merkblätter sind bei dem jeweiligen Herausgeber zum Teil kostenpflichtig erhältlich.
Letter of Intent
Allgemein anerkannte Merkblätter im Fußbodenbau
1. Die unterzeichnenden Verbände verfolgen das gemeinsame Ziel, über die gegenseitige Anerkennung sowie die Zusammenführung von Merkblättern praxisgerechte Regeln für den Fußbodenbau im Sinne allgemein anerkannter Regeln der Technik zu definieren.
2. Die von den einzelnen beteiligten Verbänden publizierten Merkblätter sollen dahingehend überprüft werden, ob sie von allen beteiligten Verbänden als allgemein anerkannte Regel der Technik im Fußbodenbau akzeptiert werden.
3. Sofern inhaltliche Überschneidungen oder Widersprüche zwischen einzelnen Merkblättern sowie unterschiedlicher Fachmeinungen zu einzelnen Merkblättern festgestellt werden, ist es das Ziel, diese Widersprüche zu beseitigen. Nach Möglichkeit sollten sich inhaltlich überschneidende Merkblätter in einem gemeinsamen Merkblatt zusammengefasst werden.
4. Hierbei ist ein Konsens aller Beteiligten zu erreichen, sonst können die betreffenden Merkblätter nicht in die Liste der von allen beteiligten Verbänden im Fußbodenbau anerkannten technischen Regeln aufgenommen werden.
5. Ferner wird das langfristige Ziel verfolgt, das Regelwerk im Fußbodenbau bezüglich Anzahl und Umfang der Merkblätter auf ein in der Praxis noch sinnvoll handhabbares Maß zu begrenzen.
6. Die beteiligten Verbände benennen für den weiteren Abstimmungsprozess jeweils einen von ihnen bevollmächtigten Vertreter.